Beratungsbesuch § 37.3 SGB XI

Alle wichtigen Informationen auf einem Blick

Die Vergissmeinnicht Seniorenservice GmbH ist eine anerkannte Beratungsstelle und ist berechtigt die erforderlichen Beratungseinsätze nach § 37.3 SGB XI durchzuführen. Haben Sie Fragen? Rufen Sie uns an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

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Was ist ein Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI?

Wer die Pflege und Betreuung durch Angehörige, Freunde oder andere Pflegepersonen zuhause organisiert und dafür Pflegegeld bezieht, ist verpflichtet, nach § 37.3 SGB XI (Pflegeversicherung) einen Beratungsbesuch von einer anerkannten Beratungsstelle in Anspruch zu nehmen.

Die pflegerische Beratung nach § 37.3 SGB XI dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der Pflegebedürftigen und der Pflegepersonen. In der Beratungssituation werden bei Bedarf Empfehlungen über die Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation ausgesprochen. Dazu gehören insbesondere Empfehlungen wie:

  • zur Überprüfung des Pflegegrades,
  • zur Verbesserung der Pflegetechniken,
  • zur Vermeidung von Überlastung,
  • zur Gestaltung des Pflegemixes.

Insbesondere wird auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme weiterer Leistungen hingewiesen. Hierzu gehören:

  • Pflegekurse,
  • Kombinationsleistungen,
  • Kurzzeit- und Verhinderungspflege,
  • Betreuungs- und Entlastungsleistungen,
  • Hilfs-/Pflegehilfsmittel,
  • Wohnraumanpassung, usw.

Muss ich einen Beratungseinsatz durchführen lassen?

Sobald ein Pflegegrad 2 besteht und Pflegegeld bezogen wird, sind Sie verpflichtet in regelmäßigen Abständen Beratungseinsätze nach § 37.3 SGB XI durchführen zu lassen. Die Häufigkeit der Beratungsbesuche richtet sich nach dem Pflegegrad und ist für Pflegegeldempfänger verpflichtend. Für Empfänger von Pflegesachleistungen besteht keine gesetzliche Vorgabe, kann jedoch auf Wunsch in Anspruch genommen werden.

Pflegegeldempfänger / verpflichtend

Pflegegrad 2 = halbjährlich
Pflegegrad 3 = halbjährlich
Pflegegrad 4 = vierteljährlich
Pflegegrad 5 = vierteljährlich

Empfänger von Pflegesachleistungen

Pflegegrad 2 = halbjährlich
Pflegegrad 3 = halbjährlich
Pflegegrad 4 = halbjährlich
Pflegegrad 5 = halbjährlich

Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 kann der Qualitätssicherungsbesuch halbjährlich abgerufen werden.

Wer trägt die Kosten für einen Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI?

Die Kosten für einen Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI übernimmt die Pflegekasse, unabhängig davon, ob Sie privat oder gesetzlich versichert sind.

Sie haben Fragen?

Haben Sie Fragen bezüglich der Qualitätssicherungsbesuche nach § 37.3 SGB XI, rufen Sie uns an oder nutzen Sie unser Kontaktformular:

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